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30. August 2010

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Privileg für Kirchen

München: Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften wie die großen Kirchen sowie jüdische Kultusgemeinden dürfen gegenüber anderen religiösen Gruppierungen steuerlich bevorzugt werden. Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und jüdische Gemeinden von der Grunderwerbssteuer befreit sind, andere religiöse Gruppierungen dagegen nicht, entschied der Bundesfinanzhof in München. Geklagt hatte ein islamischer Kulturverein, der von der Grundsteuer befreit werden wollte.

 

 

Presseerklärung vom 18. August 2010

 

Keine Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein ohne Körperschaftstatus

 

Urteil vom 30.06.10 II R 12/09

 

Die Beschränkung der vom Grundsteuergesetz gewährten Grunderwerbsteuerbefreiungen auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09 entschieden und damit die Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, versagt.

Der Gesetzgeber ist berechtigt, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zum Anlass für eine Grundsteuerbefreiung zu nehmen. Da der Körperschaftstatus grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen steht, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf eine Grundsteuerbefreiung.

Im Streitfall schied auch die gesetzlich vorgesehene Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Grundsteuergesetzes bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, weil der islamische Kulturverein seinen Gemeinnützigkeitsstatus verloren hatte.

Bundesfinanzhof

Pressestelle Tel. (089) 9231-233

Pressereferent Tel. (089) 9231-300

 

Zum Urteil des II. Senats vom 30.6.2010 - II R 12/09 -     >> hier

 


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