25. Oktober 2007  | | LAG Niedersachsen: Bildung von Altersgruppen bei betriebsbedingten Kündigungen möglich |
Bei betrieblichen Kündigungen ist die Bildung von Altersgruppen für eine Sozialauswahl nicht diskriminierend. Ein Interessenausgleich mit einer Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen ist keine Altersdiskriminierung und verstößt nicht gegen das AGG oder gegen die europarechtliche Diskriminierungsrichtlinie. Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum 18. 8. 2006 ist streitig, ob das AGG und der dort enthaltene Diskriminierungsschutz auch auf das Kündigungsrecht bzw. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, insbesondere mit Blick auf die Berücksichtigung des Alters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Wortlaut des AGG in § 2 ist eindeutig: Das AGG findet auf Kündigungen danach keine Anwendung. Genau so eindeutig ist aber auch der Wortlaut der EG-Richtlinie 2000/78, nämlich, dass das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung auch für Kündigungen gilt. Daher wird die Regelung im AGG nach überwiegender Rechtsmeinung als europarechtswidrig angesehen und hätte somit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) keinen Bestand.
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. 7. 2007, Az.: 16 Sa 269/07
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