16. November 2007BGH erklärt Berechnungsverfahren für die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge bei der Umstellung der ZVK auf das Punktemodell für unwirksam. Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung der Umstellung der Zusatzversorgung im Jahr 2001, vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell, zwar grundsätzlich zugestimmt, die Satzungsregelung für die Berechnung der Startgutschriften für die Versicherten der rentenfernen Jahrgänge (2001 jünger als 55 Jahre) jedoch für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des BGH liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art.3 Abs. 1 Grundgesetzes aufgrund der Tatsache vor, dass pro vollendetem Beschäftigungsjahr nur 2,25% der Vollrente erworben werden kann, so dass insgesamt mehr als 44 Jahre erforderlich seien, um den höchstmöglichen Versorgungssatz zu erreichen. Hierdurch werden vor allem Mitarbeiter mit langen Ausbildungszeiten überproportional belastet. Aufgrund der Tarifhoheit hat der Senat die Tarifvertragsparteien aufgefordert, die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung neu zu regeln.
Das Urteil liegt derzeit noch nicht schriftlich vor, näheres siehe jedoch in der Presseerklärung des BGH ...Pressemitteilung des BGH
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