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08. Dezember 2007

Gericht verurteilt die Diakonie Hamburg, einer Deutschtürkin 3.900 Euro Entschädigung zu zahlen, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde

Der Fall von Yesim F. könnte zum Präzedenzfall werden. Das Arbeitsgericht Hamburg hat das Diakonische Werk verurteilt, der Deutschen türkischer Herkunft 3.900 Euro Entschädigung zu zahlen. Der Grund: Der Muslima wurde ein Vorstellungsgespräch bei einem Projekt der Diakonie verwehrt, weil sie kein Mitglied einer christlichen Kirche ist. Die schriftliche Begründung des Urteils steht zwar noch aus. Doch im Kern muss die Diakonie bezahlen, weil sie nach Ansicht des Gerichts gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen hat, wie eine Sprecherin sagte.

Yesim F. hatte sich in einem von der EU geförderten Integrationsprojekt der Diakonie in Hamburg beworben, das sich um eine bessere Eingliederung von Zuwanderern in den Arbeitsmarkt kümmert. Nachdem Yesim F. ihre Bewerbung abgeschickt hatte, erhielt sie nach eigenen Angaben einen Anruf von der Diakonie und wurde gefragt, ob sie sich den Eintritt in die Kirche vorstellen könne, was sie verneinte. Kurz darauf bekam sie ihre Unterlagen zurück. "Die Ablehnung war absurd", sagt Sebastian Busch, Anwalt der 45-Jährigen. "Wenn man mit einem Projekt Migranten besser integrieren will, kann man doch nicht selbst von vornherein muslimische Bewerber ausschließen."

Das Urteil hat die Kirchen aufgeschreckt. Schließlich betreiben die Diakonie und ihr katholisches Pendant Caritas deutschlandweit 52.000 Einrichtungen mit rund 900.000 Mitarbeitern. Bisher waren die Kirchen davon ausgegangen, dass sie trotz des 2006 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetzes generell verlangen können, dass ihre Mitarbeiter Christen sind. Schließlich hatte die Union eine entsprechende "Kirchenklausel" durchgesetzt.

An diesem Selbstbestimmungsrecht hält die Diakonie auch nach dem Urteil fest. "Die Entscheidung überrascht uns", sagte Wolfgang Teske, Vizechef des Diakonischen Werks. "Zur Sicherung unseres evangelischen Profils gehört die Kirchenmitgliedschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter." Man wolle zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. "Aber ich gehe davon aus, dass wir in Berufung gehen", sagte Teske.

Auch bei der Caritas bleibt man bei der Auffassung, Andersgläubige bei Bewerbungen ablehnen zu können. Gelassen nimmt man das Hamburger Urteil dennoch nicht: "Der Fall ist für die Kirchen von hoher Bedeutung", sagte eine Sprecherin.

Juristen sind sich bei der Bewertung der "Kirchenklausel" im Antidiskriminierungsgesetz nicht einig. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kommt in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Kirchen weiterhin selbst bestimmen können, inwieweit ein Arbeitnehmer ihren Anforderungen genügt. Die Autoren des Bremer Kommentars zum Antidiskriminierungsgesetz sehen das hingegen anders. Nicht bei allen Tätigkeiten könne eine Konfessionszugehörigkeit verlangt werden. Nötig sei eine kirchliche Prägung des konkreten Projekts. "Es wird weitere Klagen geben", prophezeit Arbeitsrechtlerin Ursula Rust

VON WOLF SCHMIDT

aus TAZ vom 08.12.07


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