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07. Februar 2008

Arbeitsgericht Hamburg entscheidet zu § 9 AGG

Religion darf in „verkündungsfernen“ Aufgabenbereichen 
keine Rolle spielen

 

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Angehörige anderer Religionsgruppen bei der Vergabe bestimmter Arbeitsstellen nicht aufgrund der Glaubensrichtung benachteiligen. In einem am Montag veröffentlichten Beschluss verurteilte das Hamburger Arbeitsgericht ein dort ansässiges Diakonisches Werk zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsverdiensten (Az. 20 Ca 105/07). Das Sozialwerk hatte eine Deutsch-Türkin bei ihrer Bewerbung als Sozialpädagogin wegen ihrer Religion abgelehnt. Die Stelle war Teil eines Projekts zur Integration von Migranten und wurde vom Bund und der Europäischen Union finanziert.

 

Bereits in der Stellenausschreibung hatte das Sozialwerk angegeben, als diakonische Einrichtung die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche vorauszusetzen. Auf Nachfrage des Arbeitgebers hatte die Bewerberin mitgeteilt, sie sei gebürtige Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Den Eintritt in die Kirche halte sie nicht für nötig, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Daraufhin wurde sie abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts darf jedoch für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn es sich um eine Stelle im sogenannten verkündungsnahen Bereich handelt, wo das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht greife. Im vorliegenden Fall sei für die Stelle die Forderung nach einer Kirchenzugehörigkeit nicht gerechtfertigt.

 

Die Ausnahme im Gleichbehandlungsgesetz


Aber die Kirche darf nicht diskriminieren!

 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) macht auch vor den Kirchentüren nicht halt. Zumindest in „verkündungsfernen“ Aufgabenbereichen dürfen Religionsgemeinschaften Bewerber nicht aus religiösen Gründen abweisen.

 

Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht ( Art 140 GG) berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung für jede Tätigkeit von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen, meinte das Arbeitsgericht. Dabei sieht das AGG in Paragraph 9 ausdrücklich eine Ausnahme für Religionsgemeinschaften vor.

Danach dürfen sie Bewerber oder Mitarbeiter aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung benachteiligen, wenn das Selbstverständnis der Kirche diese berufliche Anforderung rechtfertigt. Auf diese „Kirchenklausel“ hatte sich auch der Landesverband berufen.

 

Die Klägerin hatte sich auf eine Stelle als Sozialpädagogin in dem Projekt „Integrationslotse Hamburg“ beworben, die aus Mitteln des Bundes und der Europäischen Union finanziert wird. Bewerber sollten nach neutralen Kriterien eingestellt werden. Das Projekt dient als Schulungsangebot im Bereich der beruflichen Integration erwachsener Migranten. Auf Rückfrage des Arbeitgebers bezeichnete sie sich als gebürtige Muslima, die jedoch keine Religion praktiziere. Einen Eintritt in die Kirche lehnte sie ab, weil die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise.

 

Den Verweis auf § 9 AGG ließen die Hamburger Richter jedoch nicht gelten. Für ihre Entscheidung orientierten sie sich an den europäischen Richtlinien, die die Grundlage für das AGG bilden.

 

„Bei richtlinienkonformer Auslegung ist das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung“,

 

betonte das Gericht. Vielmehr dürfe für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur im „verkündungsnahen“ Bereich eine Rolle spielen. Im Fall der Tätigkeit als „Integrationslotse“ beträfen die öffentlichen Auftritte bei Behörden oder Verbänden jedoch nicht den religiösen Hintergrund des Arbeitgebers.

Hier das vollständige Urteil

 

 

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

 

§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

 

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

 

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.


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