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08. Februar 2008

 

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Gemeinsame Erklärung von Gewerkschaften und Sozialverbänden

Zur Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Sozialverbände und der DGB für die Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ausgesprochen. Anlass ist eine Anhörung am kommenden Montag im Bundestagsausschuss zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Die Anhörung findet vor dem Hintergrund der Anliegen einiger Bundesländer statt, die Fachgerichtsbarkeiten zusammenlegen zu wollen (siehe Meldung vom 04.02.). Dies könnte aus Sicht der Sozialverbände und des DGB zu einer Beschneidung des Rechtswegs für viele Arbeitslose, Behinderte, Kranke und Rentner führen

 

Zur Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

 

Gemeinsame Erklärung

von

Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmer-Organisation (ACA)

Bundesverband Ev. Arbeitnehmerorganisation e.V. (BVEA)

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

Deutscher Sozialgerichtstag e.V.

IKK – Bundesvorstand

Sozialverband Deutschland (SoVD)

Sozialverband VdK Deutschland e.V. (VdK)

Volkssolidarität Bundesverband e.V.

 

Zur Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

Anlässlich der öffentlichen Anhörung zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes am kommenden Montag im Bundestagsausschuss sprechen sich die Mitglieder des Netzwerkes für die Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit aus.  

Die Anhörung findet vor dem Hintergrund der Anliegen einiger Bundesländer statt, die Fachgerichtsbarkeiten zusammenlegen zu wollen. Das könnte aus Sicht des Netzwerks zu einer Beschneidung des Rechtswegs für viele Arbeitslose, Behinderte, Kranke und Rentner führen. Nach den geplanten Neuregelungen werden sie es ohnehin u.a. wegen der geplanten Erhöhung der Berufungssumme schwerer haben, eine Gerichtsentscheidung durch weitere Instanzen überprüfen zu lassen.

Entschieden sprechen sich SoVD, VdK und DGB auch gegen die im Hintergrund diskutierte Einführung von Gerichtsgebühren aus, die insbesondere diejenigen betreffen würden, die am Existenzminimum leben und auf diesen Klageweg angewiesen sind, um im Streitfall ihren Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen durchzusetzen. Die Änderung der Prozesskostenhilfe soll ebenfalls im Bundestag beraten werden – auch hier soll der Zugang erschwert werden, so dass den Ärmsten der Weg zu ihrem Recht von allen Seiten immer stärker blockiert wird.

Von der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sind über 90 Prozent der Bevölkerung als Sozialversicherte betroffen – damit geht dieses Thema nahezu alle an.

 

Plattform des Netzwerkes zur Diskussion um die Zusammenlegung von Fachgerichtsbarkeiten

Die Mitglieder des Netzwerkes sprechen sich für die Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit aus.

 

Die Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit hat Ausdruck in der Verfassung gefunden, die nach Artikel 95 Absatz 1 GG die Errichtung eines Bundessozialgerichts vorschreibt. Die bisherige Struktur der Instanzgerichte in den Ländern kommt diesem Auftrag nach.

Die jetzige Gliederung der Sozialgerichtsbarkeit ist zudem nicht nur traditionell bedingt, sondern auch von der Aufgabenverteilung her erforderlich. Sie trägt der immer weiter gewachsenen Komplexität des materiellen Rechts und der Spezialisierung seiner Richterschaft Rechnung. Schließlich stehen dieser Richterschaft hochspezialisierte Prozessvertreter gegenüber. Die notwendige Spezialisierung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter wird auch durch die Juristenausbildung nochmals belegt.

Die notwendige Spezialisierung muss sowohl für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch für die Sozialgerichtsbarkeit erhalten bleiben. Denn das Verwaltungsrecht ist stark durch ein Über- und Unterordnungsgefüge geprägt und ist historisch aus der Gefahrenabwehr und eines umfassenden Gerichtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt begründet. Durch die Sozialgerichtsbarkeit soll das Schutzbedürfnis des Rechtsuchenden bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus eigener Versicherung und Beitragszahlung sowie der Verwirklichung eines sozialen Ausgleichs unterstützt werden. Es geht darum, die soziale Staatszielbestimmung des Grundgesetzes zu verwirklichen.

Die Sozialgerichtsbarkeit hat im Zusammenhang mit den sach- und fachverständigen ehrenamtlichen Richtern seit Beginn der Bundesrepublik einen wichtigen Beitrag zum sozialen Frieden geleistet. Mit „schlanken“ Kammern und Senaten haben die Sozialgerichte trotz steigender Fallzahlen schnell und effektiv diese Verfahren erledigt. Durch eine Eingliederung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist weder eine Verbesserung zu erwarten, noch ist sie nachgewiesen. Soweit im Bereich der Verwaltung und Ausstattung Synergieeffekte zu erzielen sind, können diese auch durch eine gemeinsame räumliche Unterbringung z.B. in Justizzentren erreicht werden. Einer Auflösung von Fachgerichtsbarkeiten bedarf es dafür nicht.

Überkapazitäten und Engpässe in den Gerichtsbarkeiten können aufgrund der Versetzungsvorschriften im Deutschen Richtergesetz beseitigt werden, ohne dass die verfassungsrechtliche Garantie der richterlichen Unabhängigkeit verletzt würde.

Die Befürworter der Fusion von Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit wollen bewährte Institutionen auflösen, ohne den Beweis dafür zu liefern, welche Fortschritte sich für die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen daraus ergeben sollen.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines SGG/ArbGG-Änderungsgesetz (BT-Drs. 16/7716) wiederholt darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht nur die Zusammenlegung der Sozialgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit der einzig Erfolgversprechende Weg sei, die dringend erforderliche und systemgerechte Flexibilisierung des Einsatzes des richterlichen Personals zu bewirken, ohne jedoch eine entsprechende Analyse vorzulegen. Fachliche Gründe für eine Zusammenlegung werden nicht genannt (BR-Drs. 820/07 B).

Von der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sind über 90 Prozent der Bevölkerung als Versicherte berührt. Ihre Rechte gegenüber ihren Sozialversicherungen klären sie durch ein ausdifferenziertes und ausgewogenes System der Beteiligung bei den Entscheidungen der Sozialversicherungsträger, der Gerichte, durch eigenständige Vertretungsberechtigungen ihrer Verbände im Verfahren und eine spezielle Verfahrensordnung. Der personellen Kontinuität der hauptamtlichen Richterschaft und deren Spezialisierung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Durch eine einschneidende Änderung der Struktur der Sozialgerichtsbarkeit würde viel aufs Spiel gesetzt werden: Die Sozialgerichtsbarkeit würde durch eine Eingliederung ihrer Gerichte der I. und II. Instanz ihr eigenes Profil, ihre Leitung und damit ihr Gesicht verlieren. Ein solcher Schritt könnte den Eindruck fördern, dass soziale Anliegen von der Politik nicht mehr durch eigenständige und sichtbare Strukturen unterstützt werden.

 

Wir unterstützen die Plattform für den Erhalt der Eigenständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit:

 

Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmer-Organisation (ACA)

Bundesverband Ev. Arbeitnehmerorganisation e.V. (BVEA)

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

Deutscher Sozialgerichtstag e.V.

IKK – Bundesvorstand

Sozialverband Deutschland (SoVD)

Sozialverband VdK Deutschland e.V. (VdK)

Volkssolidarität Bundesverband e.V.

 


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