19. Februar 2008  | | Dürfen Kirche und Diakonie Kirchenzugehörigkeit fordern? Diakonisches Werk Hamburg geht beim Diskriminierungsurteil in die Berufung |
Wir werden gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Damit hat Landespastorin Annegrethe Stoltenberg vom Diakonischen Werk Hamburg klar Stellung zu dem in Hamburg entschiedenen Fall bezogen. Wir sind davon überzeugt, dass wir weiterhin - auch nach Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Kirchenzugehörigkeit für unsere Mitarbeitenden fordern dürfen. Heftige Kritik an der Haltung des DW übte die stellvertretende Hamburger verdi Landesbezirksleiterin Angelika Detsch. Diese Einschätzung teilen Vizepräsident Wolfgang Teske vom Diakonischen Werk der EKD und Burkhard Guntau, Vizepräsident vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte am 4. Dezember 2007 (Az. 20 Ca 105/07, siehe Meldung vom 07.02.08) der Klage einer Bewerberin auf Entschädigung stattgegeben. Diese hatte geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer Religion beim Einstellungsverfahren durch das Diakonische Werk Hamburg diskriminiert worden sei. Die Muslima war als Sozialpädagogin für das Teilprojekt Integrationslotse Hamburg abgelehnt worden, weil sie nicht einer christlichen Kirche angehört. Das Hamburger Arbeitsgericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass man das AGG entgegen seinem Wortlaut auslegen müsse, da die zugrunde liegende europäische Rahmenrichtlinie Beschäftigung nach der Art der Tätigkeit differenziere und nicht auf das deutsche Verfassungsrecht abstelle. Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt die Art der Tätigkeit in dem Projekt nicht die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, da sie nicht zum so genannten verkündungsnahen Bereich gehöre. Die vom Hamburger Arbeitsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen verkündungsnahen und verkündungsfernen Tätigkeiten ist weder nach deutschem noch nach europäischem Recht zulässig, so bewertet Wolfgang Teske die Entscheidung des Gerichts. Vizepräsident Guntau bestärkt die Diakonie in ihrer Haltung: Das der Kirche und ihrer Diakonie durch das Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht ermöglicht ihnen, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit von der Kirchenmitgliedschaft abhängig zu machen. An dieser Verfassungsrechtslage hat auch das AGG nichts geändert, so Guntau. Daher werden das Diakonische Werk der EKD und die EKD das Diakonische Werk Hamburg in dem Berufungsverfahren unterstützen. Mit der Berufung gegen das Urteil des Hamburger Arbeitsgerichtes vom 4.12.2007 wird deutlich, dass ArbeitnehmerInnenrechte durch das Diakonische Werk bestritten werden, heißt es in der verdi Pressemitteilung. Dazu Angelika Detsch, stellv. Landesbezirksleiterin: Sowohl in dem zugrunde liegenden Fall als auch in den Bereichen der Pflege werden die Leistungen der Diakonie aus Geldern der Pflegeversicherung bzw. der Öffentlichen Hand finanziert. Diese Art der Finanzierung rechtfertigt es nicht, von den Arbeitnehmerinnen zu verlangen, dass sie Kirchenmitglied sind. Nach Auffassung von ver.di verstößt es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werde. Die Ausgrenzung wegen der fehlenden Kirchenmitgliedschaft führt für die Betroffenen faktisch zu einem Berufsverbot. Dies kann nicht im Interesse der Diakonie liegen. In vielen Arbeitsbereichen ist die Diakonie auf die Mitarbeit von Menschen angewiesen, die nicht Mitglied der beiden großen christlichen Kirchen sind, um den unterschiedlichen kulturellen Bedürfnissen von Klienten und Patienten gerecht zu werden. Die Rechtsauffassung des Diakonischen Werkes und der EKD zur Kirchenmitgliedschaft von ArbeitnehmerInnen in allen Arbeitsbereichen der Diakonie ist der Versuch, trotz Finanzierung der Leistungen aus öffentlichen Geldern, den arbeitsrechtlichen Sonderstatus von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu rechtfertigen, erklärt Detsch. Damit erfolgt eine Benachteiligung der Beschäftigten gegenüber anderen ArbeitnehmerInnen.
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