26. März 2008 | | Bundestag Drucksache 16/8461 / EU Anfrage zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) |
Die Kommission rügt in ihrem Aufforderungsschreiben eine aus ihrer Sicht unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden die Richtlinie genannt). Sie sieht im deutschen AGG Umsetzungsdefizite...... bezüglich der Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 17 der Richtlinie, weil
das AGG abweichend von Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, zulässt, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung - unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft
- oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht
- oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstellt, während die Richtlinien insoweit eine Ungleichbehandlung nur unter den Voraussetzungen erlaubten, dass die Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Organisation darstelle und die Religion oder Weltanschauung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sei,
Die Bundesregierung beabsichtigt, auf das Schreiben der EU-Kommission zu antworten. Sie geht nach derzeitigem Beratungsstand davon aus, dass eine Nachbesserung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht erforderlich ist. ganze Drucksache: download pdf 56 kb
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