13. Januar 2009 Tendenzschutz I Kopftuch in katholischem Krankenhaus kein Kündigungsgrund Ein konfessioneller Krankenhausträger darf einer muslimischen Krankenschwester nicht kündigen, wenn sie im Dienst ein Kopftuch tragen will. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Die Krankenschwester hatte sich auf ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Bekenntnisfreiheit berufen. Der Träger, ein katholischer Orden, sieht in dem Verhalten der Krankenschwester einen gravierenden Verstoß gegen die Grundordnung für katholische Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen und kündigte die Revision an. Landesarbeitsgericht Köln, 3.12.2008 3 Sa 785 / 08 Wie das Landesarbeitsgericht zwischenzeitlich mitteilte, ist in dem am 03.12.2008 verhandelten Rechtsstreit ein Vergleich geschlossen worden. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Tendenzschutz II
Staatliches Gericht darf Kirche nicht korrigieren KARLSRUHE. Innerkirchliche Personalentscheidungen können von staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Rechtsakte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen, hieß es. Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers aus dem Raum Münster. Er hatte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand und die damit verbundenen Einkommenseinbußen bei der Festsetzung seines Ruhegehalts gewandt. Laut Verfassungsgericht sind dies aber keine Akte der öffentlichen Gewalt, die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigieren dürfe.
Zurück
|